Start-Ups: Steuerliche Chancen und Risiken Start-Ups: Steuerliche Chancen und Risiken
Relevant für erfolgreiche Start-ups: Steuerliche Themen von der Gründungsphase bis in die Exitphase (Symbolbild)

Der Exit eines Start-ups kann auf verschiedene Weise erfolgen (z.B. durch ein Initial Public Offering "IPO", Verkauf oder Liquidation). Die steuerlichen Themen sind auch in dieser Phase eines Start-ups vielfältig und sollten sorgfältig angeschaut werden. 

Exit: Einschränkungen des steuerfreien Kapitalgewinns

Beim Exit steht die Möglichkeit eines steuerfreien Kapitalgewinns im Zentrum, wenn die Anteile am Start-up Unternehmen im Privatvermögen gehalten werden (Art. 16 Abs. 3 DBG). Gemäss Steuergesetz und der Steuer- und Gerichtspraxis bestehen jedoch einschneidende und weitgehende Einschränkungen:

  • die Qualifikation als steuerbarer Vermögensertrag, wie der Rückkauf eigener Aktien, der indirekten Teilliquidation oder der Transponierung (Art. 20 u 20a DBG);
  • die Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG), wie beim gewerbsmässigen Wertschriften- u. Beteiligungshandel;
  • die Qualifikation als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 DBG), und zwar neben der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (Art 17a ff. DBG);
  • die Qualifikation als Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts (Art. 23 lit. c DBG).

Beim Unternehmensgründer besteht das Risiko einer Umqualifizierung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 DBG) im Fall einer Weiterarbeit, insbesondere:

  • wenn ein asymmetrischer Kaufpreis vorgesehen ist und die Gründe dafür nicht anderweitig dargelegt werden können;
  • wenn ein Earn-out oder eine Kaufpreistranche mit der Weiterarbeit verknüpft ist, und noch weitere besondere Umstände vorliegen (z.B. bei einer sehr kurzen Haltedauer wie im Bundesgerichtsentscheids vom 3.4.2015, 2C_618/2014, 2C_619/2014, einem Spezialfall);
  • oder wenn ein tieferer Lohn bei gleicher Funktion oder ein nicht marktgerechter Lohn bezahlt wird.

Zudem besteht beim Unternehmensgründer das Risiko einer Umqualifizierung als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts (Art. 23 lit. c DBG) im Fall eines Konkurrenzverbotes, insbesondere:

  • wenn die Entschädigung für das Konkurrenzverbot separat festgelegt wird;
  • oder wenn ein Earnout oder eine Kaufpreistranche mit der Einhaltung des Konkurrenzverbotes verknüpft ist.

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Lesen Sie hier alle weiteren Teile aus der Blogreihe "Start-ups: Steuerliche Chancen und Risiken":

Start-ups: Steuerliche Chancen und Risiken (1/3): Gründungsphase: Kapitalgesellschaft / Immaterialgüterrechte, Aufbauphase (Teil 1): Verlustverrechnung, Investoren, Vermögenssteuer

Start-ups: Steuerliche Chancen und Risiken (2/3): Aufbauphase (Teil 2): Steuerfolgen bei Mitarbeiterbeteiligungen

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