Gemäss Art. 4 des Reglements zum Rechtsmittelverfahren können die Geprüften in die eigenen Prüfungsakten Einsicht nehmen. Zu diesem Zweck werden entsprechende Termine angeboten.

Für die Prüfungseinsicht gelten folgende Regeln:

  • Es werden nur Geprüfte zur Einsichtnahme zugelassen, die sich angemeldet haben.
  • Es wird die komplette Prüfungsakte bereitgestellt. Diese enthält alle Prüfungen, welche der/die Geprüfte in der Semesterprüfung erstellt hat.
  • Nur bei der Prüfungseinsicht werden auch die Lösungsmuster zu den Prüfungen zur Verfügung gestellt.
  • Der Geprüfte muss sich gegenüber der Aufsichtsperson der Prüfungseinsicht mittels eines gültigen Ausweises legitimieren.
  • Die Dauer der Einsichtnahme richtet sich nach dem aktuell gültigem Rechtsmittelverfahren.
  • Bei der Prüfungseinsicht sind Papier und Bleistift sowie die Benutzung eines klassischen Taschenrechners zugelassen.
  • Elektronische Medien sind verboten.
  • In die Originalprüfung darf nichts hineingeschrieben werden!
  • Es dürfen keine Abschriften und Kopien angefertigt werden.
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