Portal Prüfungseinsicht
Gemäss Art. 4 des Reglements zum Rechtsmittelverfahren können die Geprüften in die eigenen Prüfungsakten Einsicht nehmen. Zu diesem Zweck werden entsprechende Termine angeboten.
Für die Prüfungseinsicht gelten folgende Regeln:
- Es werden nur Geprüfte zur Einsichtnahme zugelassen, die sich angemeldet haben.
- Es wird die komplette Prüfungsakte bereitgestellt. Diese enthält alle Prüfungen, welche der/die Geprüfte in der Semesterprüfung erstellt hat.
- Nur bei der Prüfungseinsicht werden auch die Lösungsmuster zu den Prüfungen zur Verfügung gestellt.
- Der Geprüfte muss sich gegenüber der Aufsichtsperson der Prüfungseinsicht mittels eines gültigen Ausweises legitimieren.
- Die Dauer der Einsichtnahme richtet sich nach dem aktuell gültigem Rechtsmittelverfahren.
- Bei der Prüfungseinsicht sind Papier und Bleistift sowie die Benutzung eines klassischen Taschenrechners zugelassen.
- Elektronische Medien sind verboten.
- In die Originalprüfung darf nichts hineingeschrieben werden!
- Es dürfen keine Abschriften und Kopien angefertigt werden.